RA Dr. Johannes Eltz
hat eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde für Johannes Wasner, der um seinen Sommersberg, Bad Aussee, kämpft,
eingebracht, weil er den Paragraphen 68 Absatz 2 […] sowie den Paragraphen 72 Absatz 2 […] der österreichischen Zivilprozessordnung mit den Grundsätzen der Demokratie für nicht vereinbar hält.
"der Verfassungsgerichtshof möge den § 68 Abs 2 […] sowie den § 72 Abs 2 […] ZPO als verfassungswidrig aufheben".
Der Verfassungsgerichtshof hat zur Geschäftszahl G 71/2018-3 sich den Bedenken des RA angeschlossen, das Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet und die Bundesregierung zur Stellungnahme innerhalb von 8 Wochen aufgefordert.
RA Dr. Johannes Eltz und sein Team stehen auf dem Standpunkt, dass der im
§ 1 Absatz 1 Rechtsüberleitungsgesetz in der Verfassung festgeschriebene Satz „…. Rechtsvorschriften, die mit dem Bestand eines freien und unabhängigen Staates Österreich oder mit den Grundsätzen einer echten Demokratie unvereinbar sind, die dem Rechtsempfinden des österreichischen Volkes widersprechen…“ – „widersprechen“ ist zweifelsfrei als „entsprechen müssen“ auszulegen, sich nicht auf das Rechtsüberleitungsgesetz beschränkt, sondern die Basis dessen ist, was nach 1945 als Grundlage von demokratischen Rechtsverhältnissen gemeinsam festgelegt wurde und damit für sämtliche Gesetze und Rechtsauslegungen in Österreich bindend ist.
Laut dieser Beschwerde, steht RA Dr. Johannes Eltz auf dem Standpunkt, dass die österreichischen Gesetze und die österreichischen Gesetzesanwendungen dem Artikel 41 (Recht auf taugliche Verwaltung, dazu gehören auch die Gerichte) und dem Artikel 47 (Recht auf taugliche Rechtshilfe) der EU Grundrechtscharta entsprechen müssen.
Anlass war, dass Johannes Wasner um seinen Sommersberg/Sommersbergsee kämpft. Sein ganzes Vermögen wurde durch den Rechtsstreit blockiert und ist nicht verfügbar.
Johannes Wasner hat daher nicht die finanziellen Mittel, um für sein Recht zu kämpfen.
In diesem Fall ist in Österreich die Verfahrenshilfe vorgesehen. Das heißt, man muss vorerst keine Gerichtskosten tragen und man hätte sogar das Recht, einen Anwalt beigestellt zu bekommen.
RA Dr. Johannes Eltz und Team haben erkannt, dass Johannes Wasner sich im Verfahrenshilfeantrag „nackt ausziehen“ muss und damit der Gegner, von dem er sich betrogen fühlt, sämtliche Information von ihm hat und diese gegen ihn nicht nur verwenden kann, sondern auch verwendet.
Es entspricht nicht den demokratischen Grundrechten, dass der Gegner Einsicht in diese intimste Privatsphäre des Verfahrenshilfeantragstellers erhält, sich dagegen äußern kann und auch noch Rechtsmittel ergreifen kann.
Mit dieser Information und mit diesen Rechten kann der Gegner sich seines Verfahrenshilfe benötigenden Widersachers entledigen.
Mit diesen Rechten aus dem Gesetz werden dem Gegner staatliche Funktionen zuerkannt, was mit einer Demokratie nicht zu vereinbaren ist.
Die Gerichte wären verpflichtet, gemäß Artikel 89 Absatz 2 Bundesverfassungsgesetz, Gesetze, wie die hier gegenständlichen, dem Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung vorzulegen, wenn es Bedenken gibt, dass diese mit den Staatsgrundgesetzen, somit der österreichischen und europäischen Verfassung (EU Grundrechtscharta etc.), schlicht zusammengefasst mit den demokratischen Prinzipien, in Widerspruch stehen.
Die Statistik des Verfassungsgerichtshofes zeigt, dass Gerichte ihrer Pflicht zur Vorlage von Gesetzesstellen nach Artikel 89, Absatz 2 Bundesverfassungsgesetz , hinsichtlich welcher es demokratische Zweifel gibt, äußerst selten bis gar nicht nachkommen.
Ausschließlich die Verwaltungsgerichte, die Behörden, die nicht ordentliche Gerichte sind, legen gelegentlich gemäß Artikel 89, Absatz 2 Bundesverfassungsgesetz, Gesetzesstellen, hinsichtlich welchen sie Bedenken haben, dass diese nicht mit den demokratischen Grundwerten in Einklang stehen, zur Aufhebung vor.
Der Verfassungsgerichtshof sagt in ständiger Rechtsprechung, dass es den Rechtssuchenden zumutbar ist, die Gerichte zu ihrer amtswegigen Pflicht durch diesbezügliche Anträge aufzufordern, bei Bedenken hinsichtlich von Gesetzesstellen im Hinblick auf die demokratischen Grund- und Menschenrechte, diese dem Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 89, Absatz 2, vorzulegen.
Gerichte antworten auf eine derartige Antragstellung so, als gäbe es die diesbezügliche Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht. Gerichte schreiben regelmäßig in Urteilen, dass es ein derartiges Antragsrecht einer Partei auf Vorlage von Gesetzesstellen zur Aufhebung durch das Gericht eines Verfassungsgerichtshofes nicht existiert.
Die Gerichte erklären dabei nicht, dass es eine Verpflichtung gibt. Sie legen nicht dar, warum, entgegen der Antragstellung, diese Verpflichtung nicht bestehen sollte und begründen dies auch nicht.
Es muss Wege geben, Richter (Gerichte) zu unterstützen, dass sie als Hüter der demokratischen Grundwerte, bei Bedenken Gesetzesstellen dem Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung vorlegen. Sollten Richter (Gerichte) davon überzeugt sein, dass eine Vorlage nach Artikel 89 Absatz 2 Bundesverfassungsgesetz nicht zu erfolgen hat und sie damit ihrer Pflicht, dies zu überlegen, nachgekommen seien, wäre es im Interesse des demokratischen Verständnisses notwendig, auch zu begründen, warum das Gericht zur Ansicht gelangte, dass keine Bedenken gegeben sind, dass diese Gesetzesstellen mit den demokratischen Grundwerten im Widerspruch stehen und damit auch keine Vorlagepflicht des Gerichtes besteht.
Ulrike Müller