Das Besitzstörungsverfahren ist im demokratischen Rechtssystem, in welchem das Recht vom Volke ausgeht, eine grundlegende Säule dieses Rechtslebens. Der ruhige Besitz ist ein wesentlicher Bestandteil des friedlichen Zusammenlebens unter den Rechtsbürgern. Ohne das Mittel des ruhigen Besitzes und dessen Schutz gäbe es Chaos, denn wenn der Besitz nicht mehr geschützt ist, könnte jeder nehmen und sich im Anschluss über die Eigentumsverhältnisse jahrelang streiten.
Das Besitzstörungsverfahren ist gesetzlich vorgeschrieben ein schnelles, einstweiliges (provi-sorisches) Verfahren, welches schnell Abhilfe gegen die Störung („Besitzstörung im engeren Sinn“) oder die Entziehung („Besitzentziehung“) des letzten ruhigen Besitzesstandes schaffen soll.
Daher kann der aus einem Besitzstörungsverfahren resultierende gerichtliche Titel, der Endbeschluss, in einem darauffolgenden Verfahren (Klage auf Unterlassung, Eigentumsfreiheitsklage, etc.
2 ) wieder umgestoßen werden, weil im Besitzstörungsverfahren alle Erörterungen über das Recht zum Besitz fehl am Platze sind und nicht behandelt werden.
Im Besitzstörungsverfahren wird nicht geprüft, ob die im Besitz gestörte Person überhaupt ein Recht zum Besitz hatte!
Im Besitzstörungsverfahren geht es nur um die Feststellung der Störung des Besitzes, die Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes (zwischen den beteiligten Parteien) und die Untersagung zukünftiger Störungen.
Dies daher, da das Gesetz schnelle Abhilfe gewährt und daher komplizierte Beweisführungen ausschließt.
Einziges Ziel des Besitzstörungsverfahrens ist die Wiederherstellung des „ruhigen Besitzstandes“ (bei Besitzstörungen an Parkplätzen entfällt das Wiederherstellungsbegehren, da der Störer in der Regel bei Klagserhebung den Parkplatz bereits wieder freigegeben hat). Der Besitzschutz wird daher grundsätzlich auch dem unrechtmäßigen und unredlichen
3 Besitzer gewährt.
Ein Besitzstörungsverfahren ist daher auch keine Angelegenheit, die von einem Konkurs oder Insolvenzverfahren des Störers betroffen ist, da die Feststellung der Besitzstörung und Unterlassung zukünftiger Störungen kein Anspruch in das zur Konkursmasse gehörige Vermögen ist. So ist auch eine Unterbrechung des Besitzstörungsverfahrens aufgrund einer Konkurs-Insolvenzeröffnung nicht möglich und amtshaftungsbegründend.
Dem Besitzstörungsverfahren ist ex lege
4 der Zugang zum Obersten Gerichthof verwehrt (§
5 528 Abs. 2 Z 6 ZPO
6 ). Dies führt dazu, dass es zum Teil stark unterschiedliche Entscheidungen der einzelnen Landesgerichte und Bezirksgerichte gibt. Aber auch bezüglich der vorhandenen Rechtsprechung kann sich der Rechtsunterworfene auf nichts verlassen, denn es gibt in Österreich kein Richterrecht (Case-Law-System)
7 und somit keinen Vertrauensschutz auf die Entscheidungen der Gerichte für die, die nicht Betroffene dieser Urteile sind, das heißt, die, die nicht am Verfahren beteiligt waren.
Tatsächlich gibt es dieses Richterrecht (Case-Law) aber und das wirft Probleme auf. Dramatisch wird es besonders im Hinblick auf verfehlte Gerichtsentscheidungen. Amtshaftungsbegründend wird es dort, wo die Rechtsprechung keine Deckung im Gesetz mehr findet.
Da es kein Richterrecht (Case-Law-System) in Österreich gibt, kann man sich nicht verbindlich auf die Rechtsprechung berufen. In Österreich werden Gesetze durch den Nationalrat, welcher vom Volk gewählt wird, erzeugt. Richter werden in Österreich im Gegensatz zu Ländern, in den das Richterrecht (Case-Law-System) besteht, nicht vom Volk gewählt. Eine Rechtsentwicklung des Gesetzes durch Richterrecht ist daher in Österreich verfassungswidrig. Noch vor circa
8 20 Jahren brachte das Anführen einer Entscheidung vor Gericht eine Disziplinaranzeige wegen beleidigender Rechtsbelehrung des Richters mit sich. Auf Grund dessen, dass es sich bei Besitzstörungsverfahren um Gerichtsverfahren handelt, die maximal über zwei Instanzen bis zum Landesgericht gehen, gibt es noch weniger „Sicherheit“: Das Landesgericht kann - im Gegensatz zum Obersten Gerichtshof – jeder Zeit „seine“ Rechtsprechung ändern, da es nicht einmal eines verstärkten Senates wie beim Obersten Gerichtshof dazu bedarf. Wobei auch beim Obersten Gerichtshof der einfache Senat entscheidet, ob er die Angelegenheit einem verstärkten Senat vorlegt, womit tatsächlich nicht der verstärkte, sondern der einfache Senat entscheidet. Aber auch Entscheidungen des verstärkten Senates dürfen keine Gesetze ändern, noch sind sie bindend, denn Richterrecht (Case-Law) existiert offiziell nicht.
Österreichs Recht ist voll von Täuschungen der Bevölkerung mit Scheinrechtssicherheiten über die tatschliche Rechtssituation, weshalb das rechtliche Unbehagen in der Gesellschaft, welches allgegenwertig ist, berichtigt ist.
So einfach eine Besitzstörung doch im Grunde scheint, so zusammenhängend kann diese vor allem bei Besitzstörungen durch Verparken einer Hauseinfahrt auf öffentlichem Grund sein. Die relevanten Gesetzesstellen finden sich nicht nur in der Zivilprozessordnung (§§ 454-459 ZPO
9) im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 339ff ABGB
10), sondern müssen diese hier auch zusammen mit unter anderem der Straßenverkehrsordnung (§ 23 Abs. 3 StVO
11) und dem Kraftfahrgesetz (§ 103 KFG
12) gelesen werden.
Besitzstörungen - auch durch Verparken einer Hauseinfahrt auf öffentlichem Grund - fallen sachlich in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte mit dem ausschließlichen örtlichen Gerichtsstand der gelegenen Sache (§§ 49 Abs 2 Z4 iVm 81 JN
13). Es ist daher das Bezirksgericht zuständig.
Eine Hauseinfahrt dient grundsätzlich zum Hinein- beziehungsweise Hinausfahren, ohne jemanden davon verständigen zu müssen.
In allen gerichtlichen Entscheidungen, entsprechend der § 23 StVO, wurde festgestellt, dass auch ein bereits 10-minütiges Verstellen der Einfahrt zu beachten und nicht geringfügig ist. Der den-Besitz-Störende denkt nicht an die möglichen Folgen für denjenigen, den er behindert hat. Der Besitzstörer fühlt sich dann - ob der Kostenfolgen seines Handelns - vor den Kopf gestoßen, denn für ihn war es ja nur eine Geringfügigkeit.
Für denjenigen, dessen Einfahrt womöglich mehrmals wöchentlich bis mehrmals täglich versperrt ist, ist es keine Kleinigkeit/keine Bagatelle, wenn er keine Einfahrt hat, weil diese zu einem „Parkplatz“ umfunktioniert wurde.
Mittlerweile verhält es sich mancherorts so, dass damit gerechnet werden muss, dass jemand vor der Einfahrt steht und diese damit blockiert.
Damit geht einher, dass man durch diese Behinderung am Zufahren beziehungsweise Abfahren, eine starke Beeinträchtigung – abgesehen vom Ärger – in seiner Terminwahrnehmung hat, da man den verstellten Parkplatz einberechnen muss. Weiters ist mit einer mehrmalig verstellten Einfahrt eine Entwertung der Liegenschaft verbunden.
Es gibt zwei „Arten“ von Besitzstörungen durch ein Kfz
14 durch Verparken einer Einfahrt auf öffentlichem Grund. Diese sind rechtlich gesehen völlig gleich, haben aber für den Störenden womöglich weitreichende Kostenfolgen, die – getrennt von der Besitzstörung – auch gerichtlich eingeklagt werden können.
Fall 1:
Jemand hat sein Kfz auf einem Privatparkplatz geparkt, und möchte losfahren, da er einen Termin hat (z.B.15 es muss das Kind vom Kindergarten abgeholt werden, der Richter muss zu seinem Verhandlungstermin, und anderes mehr). Er kommt nun zu seinem Auto und erkennt, dass er nicht wegfahren kann, da die Einfahrt durch ein Kfz verstellt ist.
Nun gibt es folgende Möglichkeiten für diesen zu handeln:
Jedenfalls ist es zu allererst ratsam, gleich beim Ankommen die Uhrzeit und Nummerntafel zu notieren und zur Beweissicherung Fotos erstellen zu lassen, die beweisen, dass ein Fahrzeug die Einfahrt verstellte.
Nun kann die Polizei verständigt werden.
Sobald die Beamten nach einer Wartezeit von bis zu einer halben Stunde oder mehr ankommen, versuchen diese zuerst, den Zulassungsbesitzer zu finden. Erst, wenn dies nicht erfolgreich war und wieder Zeit verstrichen ist, wird eine Abschleppung verfügt. Das dauert mindestens eine weitere halbe Stunde.
Auf den Abschleppdienst muss nun wieder bis zu einer halben Stunde und mehr gewartet werden. Insgesamt dauert es, bis das Kfz abtransportiert ist, bis zu zwei Stunden.
Für diese Vorgänge muss aber schon ein Dritter organisiert werden, der der Amtshandlung und dem Abschleppen durch den Abschleppdienst beiwohnt, da der Gestörte zwischenzeitlich auf andere Weise seinen Termin wahrzunehmen versucht und die Polizei nur kommt und amtshandelt, wenn jemand vor Ort wartet.
Außerdem muss der Störer die eigene Zeit des Gestörten nicht bezahlen.
Der Störer muss nur einen aus seinem Verhalten resultierenden Schaden des Gestörten bezahlen.
Es ist der Gestörte nicht verpflichtet, selbst zu warten, sondern er ist berechtigt, jemanden zu beauftragen, dessen Kosten der Gestörte auch vom Störer verlangen kann.
Wurde der Termin bereits versäumt, kann eine Verständigung der Polizei nicht mehr sinnvoll sein, um den Schaden aus der Besitzstörung zu verringern.
Der Schaden, der durch den versäumten Termin entstanden ist, kann im Zivilgerichtswege eingeklagt werden.
Wenn man durch die Besitzstörung aber „die Liebe seines Lebens“ versäumt, ist dies nach dem österreichischen Recht nicht ersetzbar.
Eine weitere Möglichkeit, um die blockierte Einfahrt frei zu bekommen, ist die Selbsthilfe, welche bei Besitzstörungen rechtmäßig ist. Dies, da eine Klage hier in aller Regel zu spät ist, um Abhilfe zu schaffen, denn der Gestörte benötigt den Wagen schon längst davor und das störende Kfz blockiert bei Klagseinbringung und Verhandlung darüber schon längstens nicht mehr die Einfahrt. Die Besitzstörung und damit die Herstellung des letzten ruhigen Besitzes ist daher mittels Klage nicht beseitigbar; es geht bei der Klage um die Feststellung der Störung und die Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch einen exekutierbaren Gerichtsentscheid.
Bei Selbsthilfe kann beispielsweise bei einer versperrten Türe das Schloss einer Türe aufgebohrt oder eine Türe ausgehängt werden.
Bei der Besitzstörung durch ein Kfz ist die Selbsthilfe schwieriger, da dieser nicht beschädigt werden darf. Theoretisch ist aber ein Umstellen des störenden Kfz auf einen regulären freien Parkplatz möglich. Allerdings ist dies in einer kostenpflichtigen Kurzparkzone, da verboten, nicht möglich, auch, weil der Gestörte nicht das Wegfahren nach Ablaufen des Parktickets gewährleisten kann und damit der Gestörte der Täter der Kurzparkzonen-Übertretung werden würde.
In der Praxis ist die Selbsthilfe bei Besitzstörungen durch Fahrzeuge, aufgrund des zu hohen Beschädigungsrisikos am fremden Kfz, für das der Gestörte haftet, aber auch aufgrund der Kosten der Abschleppung und der Lagerung, die der Gestörte vorstrecken muss, daher totes Recht.
Muss ein Termin eingehalten werden, hat der Gestörte mehrere Möglichkeiten: Er fährt, wenn er genug Zeit hat und die Möglichkeit besteht, mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn, etc.). Meist wird dies allerdings zu spät sein. Daher ist hier die einzige Alternative ein Ersatzfahrzeug. Am schnellsten und billigsten ist das Organisieren eines Ersatzfahrzeuges im Bekanntenkreis mit der Verrechnung von Kilometergeld. Eine wesentlich kosten- und zeitintensivere Möglichkeit, bietet ein Taxi oder Leihwagen.
Fall 2:
Jemand kommt mit seinem Kfz zu seinem Parkplatz und kann nicht hineinfahren, da die Einfahrt durch ein fremdes Kfz blockiert ist.
Die Handlungsmöglichkeit der Selbsthilfe ist ebenso wie in Fall 1 selbstverständlich auch in diesem Fall möglich, wird aber in der Praxis kaum vorkommen. Eine durch die Exekutive verfügte Abschleppung kann nicht erfolgen, weil die Exekutive nur bei einer Verkehrsbehinderung abschleppen darf, wodurch das Verstellen einer Einfahrt nicht zählt. Es bleibt dem Gestörten nur die Möglichkeit, sein Kfz anderorts abzustellen.
Anderorts abstellen. Was bedeutet dies für den Gestörten? Es bedeutet, er muss sein Kfz wo anders versorgen und dies nicht nur für die Dauer der Besitzstörung, sondern darüber hinausgehend. Beispielsweise in einem Parkhaus. Was macht der Gestörte, wenn er beispielsweise sein Kfz parken wollte, um dann auf Urlaub zu fliegen?
Auch hier ist mit zeitintensiven und kostenreichen Folgen für den Störer zu rechnen: Das Kfz wird woanders versorgt. Wo findet sich ein Parkplatz? Steht man in der Kurzparkzone, muss man alle 2-3 Stunden das Auto umstellen und ein erneutes Parkticket lösen, beziehungsweise den Privatparkplatz erneut anfahren, denn der Störer könnte bereits die Einfahrt freigegeben haben.
Wie ist es aber, wenn man sein Auto parken wollte und dann einen Termin hat und daher weder Ticket wechseln kann, noch das Auto woanders parken kann? Diesfalls gibt es die Möglichkeit, einen Dritten zu organisieren, der gegen Entlohnung das Kfz versorgt und ihn, sobald die Einfahrt wieder frei ist, auf den wieder frei gewordenen Parkplatz stellt.
Noch drastischer wird es, wenn man nicht nur einen Termin an diesem Tag hat, den man nicht für eine Parkplatzsuche samt Parkscheinwechsel unterbrechen kann, sondern vorhatte, das Kfz für einige Tage auf seinem Parkplatz abzustellen, da man wegfährt, bzw. oder weil man einfach sein Kfz für ein paar Tage nicht braucht.
Hier stellt sich dann auch die Frage der Schadensminderungspflicht und der Zumutbarkeit dieser.
Egal vor welchem dieser Probleme man steht. Eines ist sicher: Es kostet Zeit.
Kostet es „nur“ die eigene Zeit, ist dies nicht ersatzfähig, denn nach der österreichischen Rechtsordnung ist die eigene Zeit mit Null anzusetzen.
Wurde ein Dritter beauftragt, so ist der Aufwand für diesen durch den der Besitzstörer zu ersetzen.
Was macht man nun, wenn jemand vor der Einfahrt gestanden ist, um sicher gehen zu können, dass dieses Kfz und dieselbe Person dies nie wieder machen wird und den Schaden, der dadurch verursacht wurde, ersetzt wird?
Man engagiert einen Rechtsanwalt, der die Besitzstörung gerichtlich geltend macht und den erlittenen Schaden unter der geringstmöglichen Einsetzung des Gerichtes durch den Besitzstörer ersetzten lässt.
Die rechtliche Möglichkeit gegen das Blockieren der Hauseinfahrt durch Parken auf öffentlichem Grund ist die Besitzstörungsklage, da sie zukünftige Störungen untersagt. Das Besitzstörungsverfahren ist ein gesetzlich schnelles, einstweiliges (provisorisches) Eilverfahren, bei dem nichts verzögert werden darf, und auch eine sog.
16 (ehemals) Ferialsache, bei welcher die „Gerichtsferien“ auf den Beginn, den Lauf und das Ende von Fristen keinen Einfluss haben.
Daher ist im Besitzstörungsverfahren kein Platz für § 45 ZPO
17 und hinsichtlich der Kostenfolgen selbst bei sofortigem Anerkenntnis kein Raum. Dies daher, da § 45 ZPO im Widerspruch zur gebotenen Schnelligkeit des Verfahrens, bei dem es eine materielle 30-Tagesfrist gibt, steht.
Beim Verparken einer Hauseinfahrt durch Abstellen auf öffentlichem Grund, kommt hinzu, dass es sich hierbei nicht nur um einen rechtswidrigen Eingriff in den ruhigen Besitz, sondern auch einen verwaltungsstrafrechtlich mit Strafe bedrohten Verstoß gegen § 23 Abs. 3 StVO handelt, denn, stellt man sich vor eine Einfahrt, muss man im Kfz verweilen und darf dieses nicht verlassen. Ein kostenneutrales Anerkenntnis ist daher diesfalls nicht möglich. Diesbezügliche Gerichtsentscheidungen sind eindeutig rechtlich verfehlt.
Hierzulande gab es die dem Gesetz entsprechenden, gesicherten, einheitlichen Gerichtsentscheidungen, dass jeder geklagt werden konnte und passiv-klagslegitimiert war, von dem rechtlich und tatsächlich (faktisch) Abhilfe gegen die Störung erwartet werden kann.
18 Somit ist auch der Fahrzeughalter, wenn dieser selbst nicht der Lenker war, Adressat für eine Besitzstörungsklage. Nunmehr gibt es Gerichtsentscheidungen dahingehend, dass von einem Fahrzeughalter keine Abhilfe mehr erwartet werden kann und daher nur der eigentliche Lenker passiv-klagslegitimiert ist. Einige Gerichtsentscheidungen fordern ein besonderes Zurechnungselement (-bestandteil), welches hinzutreten muss, um die passive Klagslegitimation
19 des Halters zu begründen.
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Diese Gerichtsentscheidungen widersprechen den gesetzlichen Bestimmungen des § 103 KFG und § 23 StVO. Für den Fall von Besitzstörungen durch KFZ an Privatparkplätzen mag der deliktische Aspekt nicht gegeben sein, was aber nichts daran ändert, dass § 45 ZPO hier ebenso nicht zur Anwendung gelangt, da dieser in Besitzstörungsverfahren nicht zulässig ist.
Von Besitzstörungen auf Privatflächen ist die Besitzstörung durch KFZ vor Einfahrten zu unterscheiden, welche zugleich auch einen Verstoß gegen die StVO bedeuten.
Das Wesen des KFG ist, dass der Halter des Kfz hinsichtlich aller Rechtsfolgen Abhilfe schaffen können muss, um Zulassungsbesitzer zu sein (siehe u.a. § 103 KFG). Dies ist seine Halterpflicht.
Diese Pflicht des Kfz-Halters nach dem KFG und der StVO, jederzeit Abhilfe schaffen zu können, ist der Grund, warum die Haftpflichtversicherung des Halters im Schadensfalle eines anderen Lenkers den Schaden zu ersetzten hat. Die Versicherung des Fahrzeughalters ist auch bei einem Unfall eines anderen Lenkers zur Schadenstilgung aufzufordern.
Die Rechtsprechung, die besagt, vom Fahrzeughalter kann keine Abhilfe gegen Besitzstörungen erwartet werden, ist daher verfehlt und aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zu betrachten.
Nach der verfehlten Rechtsprechung u.a. des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz
21 wird ein Aufforderungsschreiben an den Fahrzeughalter zur Lenkerbekanntgabe als Voraussetzung für die Begründung der passiven Klagslegitimation gefordert. Dieser Erkundigungspflicht muss sogar innerhalb einer Frist von 8-14 Tagen nachgekommen werden, ansonsten ist eine Besitzstörungsklage aufgrund des Fehlens der gehörigen Fortsetzungspflicht gemäß § 1497 ABGB
22 nicht mehr möglich. Dieser Zeitdruck ist mitunter im Kanzleibetrieb des Anwaltes in kurzer Zeit organisatorisch problematisch zu bewältigen und es besteht kein plausibler (verständlicher) Grund, die gesetzliche 30-Tages-Frist noch weiter zu verkürzen.
Nur bei Weigerung des Halters, das Aufforderungsschreiben zu beantworten, beziehungsweise Nichtbeantwortung oder Genehmigung des Verhaltens des unmittelbaren Störers, sei nach der oben zitierten Entscheidung der Fahrzeughalter passiv klagslegitimiert.
23
Diese Ansicht ist jedoch verfehlt. Der KFZ-Halter ist jedenfalls passiv legitimiert.
24 Er hat die rechtliche und faktische Möglichkeit, jederzeit Abhilfe gegen (künftige) Störungen zu schaffen.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 23 StVO und des § 103 KFG ist es unstrittig, dass der Halter jederzeitige Abhilfe gegen Störungen etc. schaffen können muss, um die gebotene Verkehrstüchtigkeit und -sicherheit zu gewährleisten. So ist auch bei einem Unfall, die Haftpflichtversicherung des nichtlenkenden Fahrzeughalters in Anspruch zu nehmen, da dieser für das Kfz eine Gesamtverantwortlichkeit trägt.
Der Halter ist im Bezug auf jeden, dem er sein Kfz leiht, dem er es vermietet oder den er für seine Interessen etc. zur Verfügung stellt, jederzeit in der Lage, Abhilfe gegen jede Störungen zu schaffen. Er kann durch klare Vorgabe z.B. wie das Fahrzeug zu verwenden ist und wie es abzustellen ist, Abhilfe schaffen und ist daher passiv klagslegitimiert. Wie das Innenverhältnis zwischen Halter und Leihnehmer/Mieter/Arbeitgeber/Hilfsperson etc. aussieht, ist für den im Besitz Gestörten ohne Belang, da die interne Rechtsbeziehung keine Außenwirkung entfaltet. Eine interne Vereinbarung kann nie für das Außenverhältnis gegen einen Dritten gelten, wenn der Dritte davon nichts weiß und dem nicht zugestimmt hat.
Weiters ist eine Lenkerbekanntgabe des Halters ohne Erklärung des Lenkers völlig wertlos, da es keine gesetzliche Verpflichtung für den Halter gibt, wahrheitsgemäß zu antworten (Die Auskunftspflicht des § 103 Abs. 2 KFG findet hier keine Anwendung, da diese nur gegenüber der Behörde und nicht gegenüber Privatpersonen gilt).
In der Praxis kam es aufgrund dieser Rechtsprechung schon vor, dass Besitzstörer (z. B. eine Polizistin (BG Graz-Ost zu 207 C 6127/12m), eine Ärztin (BG Graz-Ost zu 210 C 721/12y), eine Anwaltskanzleimitarbeiterin (BG Graz-Ost zu 207 C 157/13m) versuchten, durch unrichtige (zuerst: "Ich bin gefahren.", dann "Mein Sohn ist gefahren."), unvollständige (die Kanzleimitarbeiterin Frau „Meier“) oder falsche Angaben ("Vermutlich ist Frau Huber gefahren.", obwohl diese tatsächlich nicht gefahren ist), oder indem sie ihre Erklärungen zurückzogen („Die Behauptung meiner Mitarbeiterin wird zurückgenommen…“), über den Lenker einer Besitzstörungsklage zu entgehen.
Ein ebenso uneinheitlich gelöstes Thema ist die Unterfertigung einer Unterlassungserklärung, welches aufgrund den Entscheidungen, die dem nicht-das-KFZ-lenkenden Halter ein besonderes Augenmerk verdient. Teile der rechtskundigen Professorenschaft und Gerichtsentscheidungen sprechen davon, dass eine Unterlassungserklärung, vor allem wenn sie durch einen Rechtsanwalt erfolgt, die Wiederholungsgefahr beseitigen kann, wodurch es zur Abweisung einer Klage kommt.
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Es existieren hier Stimmen, die vermeinen, dass diesfalls aber ab dem 2. Mal die Wiederholungsgefahr jedenfalls gegeben ist, und man die Störung dann (beim zweiten Vorfall) gerichtlich geltend machen könne. Bei dieser Argumentation wird verkannt, dass der österreichischen Rechtsordnung ein „Frei- Biss“ fremd ist, und damit diese verfehlt ist.
Muss ein im-Besitz-Gestörter den Halter auffordern, den Fahrer bekannt zu geben, kann die Antwort auf dieses Schreiben sein:
a) der Halter antwortet nicht.
b) der Halter antwortet, er selbst ist gefahren
c) der Halter antwortet, er selbst ist gefahren und schickt zeitgleich eine Unterlassungserklärung mit.
d) der Halter gibt den Fahrer bekannt.
e) der Fahrer antwortet direkt.
f) der Fahrer antwortet direkt und schickt zeitgleich eine Unterlassungserklärung mit.
Was ist nun das Ergebnis für den im Besitz Gestörten, folgt man den Rechtsprechungen zur Verneinung der passiven Klagslegitimation des nicht lenkenden Halters: Es führt zu einer faktischen Löschung der Besitzstörungsklage aus dem Gesetzesbuch, da diese nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden kann.
Der nicht-lenkende Halter kann somit leicht eine Besitzstörungsklage gegen sich abwenden: Er gibt einen falschen Lenker an und erreicht damit ein Fehlen der passiven Klagslegitimation. Es kommt zur Klagsrückziehung, bzw. Abweisung der Klage ohne Möglichkeit der Wiederaufnahme oder die Klage wird überhaupt nicht erhoben. Die theoretische Möglichkeit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bietet hier keine Sicherheit, denn auch dieser Prozess muss erst geführt und gewonnen werden.
Wird der vom Halter Genannte geklagt, welcher aber nicht gefahren ist – sofern dies überhaupt möglich ist, da es sich ja auch um einen Australier udgl.26 handeln kann – wird die gegen ihn erhobene Klage in der ersten Tagsatzung abgewiesen. Der richtige Lenker (der Halter oder ein Dritter) kann nicht aber nicht (erneut) geklagt werden, da nun die 30 Tägige Frist, die man bei Erhebung der Klage wahren muss, abgelaufen ist.
Der Halter ist als Partei weder wahrheits- noch auskunftspflichtig. Etwaige, aus seinen Angaben resultierende Schadenersatzansprüche ändern nichts an dem verwirkten Titel aus der Besitzstörung.
Ähnlich verhält es sich mit einer „Entschuldigung“ als Rechtfertigung des Störers, „er habe die Einfahrt nicht sehen können“. In einem solchen Fall ist eine Verpflichtung des Gerichtes denkbar, die Führerscheinbehörde verständigen zu müssen um §59 StVO27 zu gewährleisten.
Außerdem setzt eine Besitzstörung grundsätzlich kein schuldhaftes Verhalten voraus. Aber auch hier gibt es die Dreistigkeit von Rechtsanwälten, welche sich durch Angehörige, die auch Kanzleimitarbeiter sind, selbst vor die Einfahrt stellten, welche bereits Gegenstand von Besitzstörungsklagen gegen ihre Klienten waren (BG Graz-Ost zu 207 C 1629/12f und zu 254 C 872/12b), zu versuchen durch Entschuldigung und Unterlassungserklärung einer Besitzstörung zu entgehen.
Eine Unterlassungserklärung (Entschuldigung) kann ohne zweckdienliche Maßnahme zur Sicherstellung der Vermeidung künftiger Störungen keine Wiederholungsgefahr beseitigen. Bei Besitzstörungen an Mietobjekten ist dies z.B. durch ein neues Türschloss möglich28; bei Besitzstörungen an Parkplätzen auf öffentlichem Grund existiert aber kein geeignetes Sicherungsmittel, welches zweckdienlich künftige Störungen verhindern kann.
Eine Unterlassungserklärung alleine kann daher die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen!29
Ebenso besteht Wiederholungsgefahr bei fehlender Schuldeinsichtigkeit des Störers.30
Weiters war es gesicherte Rechtsprechung, dass jeder im Besitz Gestörte einen Rechtsanspruch auf einen Exekutionstitel mit Kostenfolgen für den Besitzstörer hatte.
Da aber viele Rechtsanwälte sich ohne gerichtlichen Titel für die Mandanten gegen Ersatz der Kosten mit den Gegnern vergleichen, erweckt dies den falschen Eindruck der „Kostenschinderei“ beziehungsweise „Abzocke“ und führte zum einen zu einer Art „Strafmandat durch den Anwalt“, zum anderen zu der „der-arme-Beklagte-muss-geschützt-werden“ Rechtsprechung der Gerichte.
Die Besitzstörungsklage dient zur Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzes, und stellt eine elementare Säule des demokratischen Rechtslebens dar, da durch eine sanktionslose Besitzstörung die Wiederherstellung des ruhigen Besitzes faktisch nicht mehr denkmöglich ist. Ohne den Schutz des ruhigen Besitzes würde „Chaos“ entstehen, wenn jeder dem anderen wegnehmen kann, um dann über die Eigentumsverhältnisse jahrelang zu streiten.
Der Kostenfaktor im Besitzstörungsverfahren:
Im Besitzstörungsverfahren ist der Streitwert, mit welchem das anwaltliche Honorar errechnet wird, gesetzlich in § 10 RATG31 festgesetzt und beträgt Euro 580,00.
Aufgrund dieses sehr niedrig festgesetzten Streitwertes des Besitzstörungsverfahrens im RATG, ist dieses Verfahren ein Minusgeschäft für eine Anwaltskanzlei, welches nicht einmal zur Deckung der Gemeinkosten der Kanzlei führt:
Die Gemeinkosten einer Kanzlei belaufen sich (exklusive Konzipient) bei einem Stundensatz von Euro 250,00 (exkl. 20% Ust.) auf circa 35% (bis zu 50%) der Einnahmen, somit mindestens Euro 87,50 (bis Euro 125,00) pro Stunde.
Bei dem gesetzlich willkürlich festgelegten Streitwert für Besitzstörungsklagen des § 10 RATG von Euro 580,00 beträgt das anwaltliche Verdienst für beispielswiese ein Schriftsatz nach TP 3A32 Euro 124,32 netto33. Der Zeitaufwand für einen derartigen Schriftsatz beträgt durchschnittlich circa zwei Stunden.
Legt man den Verdienst nach RATG von Euro 124,32 nach Abzug der Gemeinkosten der Kanzlei auf den Stundensatz um, so ergibt dies, dass ein Anwalt zu einem Stundensatz von circa Euro 40,0034 gearbeitet hat. Rechnet man diesen Stundensatz auf das Monat hoch, so entspricht der monatliche Verdienst des Anwaltes nicht einmal dem gesetzlichen Mindestlohn.
Dass ein Anwalt zu Studentenjobpreisen arbeiten muss, war nicht im Sinne des Gesetzgebers bei gesetzlicher Festlegung des willkürlich festgelegten Streitwertes nach RATG.
Das durchschnittliche marktübliche Anwaltshonorar beträgt Euro 250,00 (netto) pro Stunde. Dieses ist nach RATG erst bei einem Streitwert von über Euro 7.270,00 erreicht.
Vor circa 20 Jahren wurde mit den Klienten strikt nach RATG und AHK35 abgerechnet. Nunmehr ist es jedoch der Normalfall, dass Rechtsanwälte mit den Klienten nach Stundensatz abrechnen und auch Obsiegen die Differenz, die sich aus Stundensatz minus Verdienst nach RATG bei Prozessgewinn ergibt, dem eigenen Anwalt zu ersetzen haben.
Zusätzlich zu dem zu niedrigen gesetzlich-willkürlich festgelegten Streitwert, wird im Prozess von den gegnerischen Anwälten im Besitzstörungsverfahren mitunter behauptet, dass die der Klage notwendigen vorausgehenden Schreiben des Anwaltes im Einheitssatz36 mitumfasst sind. Diese zwei Schreiben sollen die Halteranfrage an die Zulassungsevidenz und auch das Aufforderungsschreiben zur Lenkerbekanntgabe an den Halter sein, welches aufgrund der von einigen Landesgerichten37 geforderten Erkundigungspflicht eingeholt werden muss.
Dieser Behauptung kann allerdings nichts abgewonnen werden: Denn bei dem gesetzlich- willkürlich festgelegten, zu niedrigen Streitwert für Besitzstörungsverfahren von Euro 580,00, beträgt der einfache Einheitssatz, der alle Leistungen die zur Klagseinbringung notwendig waren, umfassen soll (wie z.B. Telefonate mit Mandanten, Emailverkehr mit Mandanten, Ak-enverwaltung, Kanzleiorganisation, etc.), Euro 46,6238. Für diese circa Euro 50,00 soll der Anwalt bei einem Besitzstörungsverfahren zwei Schreiben (Halteranfrage, Aufforderungsschreiben zur Lenkerbekanntgabe) verfassen. Dass ein Rechtsanwalt in Besitzstörungsverfahren durch das Gesetz gezwungen ist, für eine derart niedrige Entlohnung arbeiten zu müssen, ist denkunmöglich und verfassungswidrig, da damit der gesetzliche Streitwert und die Rechtsprechung zum Einheitssatz einen zu tiefen Eingriff in das Eigentumsrecht bedeutet.
Zur Veranschaulichung: Für Euro 50,00 bekommt man in einer „normalen“ Auto-Werkstätte in Wien (hier kostet die Mechanikerstunde bereits Euro 110,00 (excl. Ust.)) einen Mechaniker für 25 Minuten.
Auch der beste und schnellste Anwalt schafft es nicht, in 25 Minuten alle erforderlichen Informationen für eine Besitzstörung zusammenzutragen, zumindest zwei Schreiben zu verfassen, einen Akt anzulegen, mit dem Mandanten zu korrespondieren, etc. – von den Fixkosten/Gemeinkosten, die auch durch jede anwaltliche Tätigkeit mitgetragen werden sollten, gar nicht zu sprechen.
Von diesem Gesichtspunkt aus betrachtet ist es eine Unzumutbarkeit, dass Gerichte bzw. die Rechtsprechung – dies auch daher, da es in Österreich kein Richterrecht (Case-Law) gibt – hier so massiv eingreifen und dadurch den Störer zu Lasten eines Dritten, denn immerhin ist der Anwalt ja im Normalfall nicht selbst der Kläger, vor den durch diesen selbst verursachten Kosten zu schützen. Dies vor allem auch, da das RATG grundsätzlich nur die reinen Verfahrenskosten regelt und nicht einen darüber hinausgehenden Schaden.
Verlangt der Rechtsanwalt von seinem Klienten nun ein Stundenhonorar und findet dies bei Obsiegen mit dem vom Gegner bezahlten Betrag, wie vorher erläutert, keine Deckung, bleibt nur der nochmalige Weg zu Gericht durch Einbringen einer Mahnklage, wodurch für den Störer weitere Kosten verbunden sind. Ob diese Differenz überhaupt einklagbar ist, ist fraglich und wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Europäischen Gerichtshof und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu prüfen sein.
Die Gerichtsgebühren:
Den Gerichtsgebühren wird im Besitzstörungsverfahren auch ein gesetzlich im GGG39 festgelegter fiktiver Streitwert als Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegt. Dieser beträgt nach § 16 Abs. 1 Z 1 lit c GGG40 Euro 750,00, wodurch sich zu entrichtende Gebühren auf circa Euro 100,00 belaufen, die die klagende Partei - dies ist gesetzlich festgelegt - vorstrecken muss.
Werden mehrere Besitzstörungsklagen in kurzer Zeit eingebracht, weil täglich jemand vor der eigenen Einfahrt steht (beispielsweise 30), hat dies zu Folge, dass der Mandant um sein Recht, gerichtlich durchsetzten zu können, eine große Geldsumme (bei 30 Klagen daher Euro 3.000,00) vorstrecken muss. Die Gebühren für die Halterauskunft bei der Zulassungsevidenz betragen weitere Euro 15,30 pro Auskunft, daher weitere Euro 459,00 die vorzustrecken sind.
Wird die Gerichtsgebühr nicht entrichtet beziehungsweise gibt der Anwalt keine Einzugsermächtigung hierzu, wird die Gebühr um einen Mehrbetrag von 50% erhöht.
Für die ausständigen Gebühren haftet der Kläger. Für den ausständigen Mehrbetrag haftet der Kläger solidarisch mit dem Anwalt. Dieser jedoch nur bis zu einem Maximalbetrag von Euro 400,00 pro Einzelfall, somit in Summe für ein Vielfaches davon.
Diese Erläuterungen machen deutlich, dass bei einer Einfahrt mit hohem Besitzstörungsanfall, die Gestörten (das kann man durchaus umgangssprachlich sehen, wenn die Entwicklung der Rechtsprechung beachtet wird) nicht nur in ihrer Lebensqualität eingeschränkt sind, weil sie immer damit rechnen müssen, dass sie am Hinaus-/Hineinfahren gehindert werden, und eine erhebliche Entwertung der Liegenschaft von mindestens Euro 30.000,00 – 40.000,00 gegeben ist, da eine Benützung des privaten Parkplatzes faktisch unmöglich ist, sondern diese auch mit einem beträchtlichen finanziellen Aufwand durch die gesetzliche Vorstreckungsverpflichtung der Gerichtskosten (und Auskunftsgebühren) verbunden ist.
Der Anwalt hat gemäß § 19a RAO41 ein Kostenpfandrecht. Dieses ist forderungsbegleitend.
§ 19a RAO belegt und setzt daher zwingend voraus, dass dem Anwalt nicht nur Kosten zugesprochen werden können, welche bezahlt sind. Ansonsten hat § 19a RAO keine rechtliche Relevanz.
Im Kostenzuspruch durch das Gericht selbst gibt es aber keine Unterscheidung zwischen bezahlt und nicht bezahlt. Die Bezahlung ist nicht wesentlich für den Zuspruch.
Nur ist § 19a RAO dort, wo der Klient bereits bezahlt hat, nicht wirksam und der unterlegene Gegner müsste/könnte genaugenommen seine Zahlung aufsplitten, da er an den Anwalt die Gesamtsumme nicht mehr schuldbefreiend zahlen kann. Daher sind die Kosten zuzusprechen, unabhängig davon, ob sie bezahlt sind oder nicht.
Die anwaltlichen Kosten genießen keine Sonderstellung beim Kostenzuspruch. Weiters gibt es hier keine Differenzierung zwischen Kosten und vorprozessualen Kosten.
Alles in allem sind daher Besitzstörungen allseits unbeliebt, bei der extrem uneinheitlichen Rechtsprechung der einzelnen Gerichte (Besitzstörungen ist ex lege der Weg zum Obersten Gerichtshof versperrt) mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand verbunden und der Besitzstörer nicht besonders schützenswert. Es ist und bleibt demokratischer Irrsinn, dass es aufgrund ein- und desselben Gesetzes je nach Ort des Gerichtes unterschiedliche Rechtsprechungen gibt und genau das soll das Richterrecht (Case-Law)-Verbot hierzulande unterbinden. Auch der Ausschluss des Richterrecht (Case-Law-Systems) sollte dafür sorgen, dass jeder Rechtssuchende aus dem Gesetz dieselben Rechtsfolgen hat und weder nach Ort, noch nach Vermögen, Religion, etc. andere Rechtsfolgen zu erwarten hat, denn vor dem Gesetz sind alle Rechtssuchenden gleich.
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1 In diesem Artikel wurden bewusst so wenige Fremdwörter und Fachausdrücke wie möglich verwendet. Dies daher um den Artikel für Jedermann leicht verständlich und damit emotionell verwertbar zu machen. Denn Recht muss emotionell, auch von dem der es spricht, empfunden und verstanden werden! Ansonsten kann es passieren, dass beispielsweise ein Anwalt und Professor für Handelsrecht (der von sich selbst als „Zivilrechtler“ spricht) sagt, „in Zivilrechtssachen braucht man keine Menschenrechte“, und damit außer Acht lässt, dass auch das Eigentumsrecht ein Menschenrecht ist (Artikel 2 der Europäischen Menschenrechte regelt den Schutz des Eigentums). Es wäre auch wichtig, dass andere Fachleute, Mediziner, , etc., allgemein Wissenschaftler Artikel in ihrer Muttersprache verfassen würde. Dann wären diese emotionell verwertbar. In einer Fremdsprache – und nichts anderes ist eine Fachsprache – gibt es keine emotionelle Wahrnehmung des Rechtsgefühls. Dies ist mitunter auch ein großes Problem in der Medizin und anderen Bereichen. Fremdwörter zu verwenden bedeutet sich in der ei-genen Sprache nicht ausdrücken zu können.
2 etc. = et cetera = lat.: „und so weiter“
3 unredlich = unehrlich;
4 ex lege = kraft Gesetzes;
5 § = Paragraph;
6 ZPO = Zivilprozessordnung; Gesetz, das das Verfahren im Zivilprozess und Außerstreitverfahren regelt.
7 Case-Law = Fallrecht; es wird im anglo-amerikanischen Rechtskreis angewendet. Von höheren Gerichten geschaffene Präzedenzfälle (= Musterfall, der zum Maßstab für andere Fälle wird), die in Folge als Gesetze gelten. In Ländern, in denen Rechtsentwicklung auch durch Case-Law stattfindet, werden Richter durch das Volk gewählt. Dadurch ist auch in diesen Ländern auch im „Richterrecht“ das demokratische Element verwirklicht und Rechtsentwicklung durch Fallrecht parallel zu dem des Gesetzgebers zulässig. In Österreich werden Richter nicht gewählt, sondern ernannt. Wenn daher Richter Recht erzeugen, widerspricht dies der österreichischen Verfassung, da der Gesetzgeber in Österreich der vom Volk gewählte Nationalrat ist.
8 circa = ungefähr;
9 §. 454. (1) Im Verfahren über Klagen wegen Störung des Besitzstandes bei Sachen und bei Rechten, in welchen das Klage-begehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet ist und welche innerhalb dreißig Tagen anhängig zu machen sind, nachdem der Kläger von der Störung Kenntnis erlangte, haben die nachfolgenden besonderen Bestimmungen (§§. 455 bis 460) zu gelten.
(2) Schriftlich überreichte Klagen sind von außen als Besitzstörungsklagen zu bezeichnen.
§. 455. Bei der Anberaumung der Tagsatzungen und Fristen ist stets auf die Dringlichkeit der Erledigung besonderer Bedacht zu nehmen.
§. 456. Auf Grund des in der Klage gestellten Begehrens, im Sinne der §§. 340 bis 342 a. b. G. B. ein Verbot zu erlassen, hat der Richter sogleich bei Erledigung der Klage ohne Einvernehmung des Gegners das Erforderliche zu verfügen.
§. 457. (1) Die Verhandlung ist auf die Erörterung und den Beweis der Thatsache des letzten Besitzstandes und der erfolgten Störung zu beschränken, und es sind alle Erörterungen über das Recht zum Besitze, über Titel, Redlichkeit und Unredlichkeit des Besitzes oder über etwaige Entschädigungsansprüche auszuschließen.
§. 458. Der Richter kann während der Verhandlung die Anwendung einer oder mehrerer der im Gesetze über das Executions- und Sicherungsverfahren zugelassenen einstweiligen Vorkehrungen anordnen, sofern dies zur Abwendung der dringenden Gefahr widerrechtlicher Beschädigung, zur Verhütung von Gewaltthätigkeiten oder zur Hintanhaltung eines unwiederbringli-chen Schadens nöthig erscheint. Die Erlassung einer derartigen Verfügung kann von der Leistung einer angemessenen Si-cherstellung abhängig gemacht werden.
§. 459. Die Entscheidung hat sogleich nach geschlossener Verhandlung mittels Beschlusses (Endbeschluss) zu erfolgen und sich darauf zu beschränken, eine einstweilige Norm für den thatsächlichen Besitzstand aufzustellen oder provisorisch nach dem Gesetze (§§. 340 bis 343a. b. G. B.) eine Untersagung oder Sicherstellung auszusprechen. Die spätere gerichtliche Gel-tendmachung des Rechtes zum Besitze und der davon abhängigen Ansprüche wird dadurch nicht gehindert. In der Begründung des Beschlusses ist auch eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes zu geben. Die Frist zur Erfüllung der dem Verurtheilten auferlegten Verbindlichkeit hat der Richter nach den Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen. Der § 417 a gilt sinngemäß.
10 ABGB = Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch;
§ 339. Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit seyn, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören. Der Gestörte hat das Recht, die Untersagung des Eingriffes, und den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern.
§ 346. Gegen jeden unechten Besitzer kann so wohl die Zurücksetzung in die vorige Lage, als auch die Schadloshaltung eingeklagt werden. Beydes muß das Gericht nach rechtlicher Verhandlung, selbst ohne Rücksicht auf ein stärkeres Recht, welches der Geklagte auf die Sache haben könnte, verordnen.
11 StVO = Straßenverkehrsordnung; § 23 Abs. 3 StVO: Hält der Lenker eines Fahrzeuges vor einer Haus- oder Grundstücks-einfahrt, so hat er im Fahrzeug zu verbleiben und hat beim Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus- oder Grundstückseinfahrt benützen will, die Aus- oder Einfahrt unverzüglich freizumachen.
12 KFG = Kraftfahrgesetz; § 103 KFG Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (1) Der Zu-lassungsbesitzer 1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;
2. hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten a) das im § 102 Abs. 10 angeführte Verbandzeug, b) bei mehr-spurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung, c) bei den in § 102 Abs. 10a genannten Fahrzeugen außer in den Fällen des § 102 Abs. 10b und Abs. 10c die erforderliche reflektierende Warntafel im Sinne des § 102 Abs. 10a, d) bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens ein Unterlegkeil sowie e) bei den von der Verpflichtung des § 102 Abs. 8a erster Satz und § 102 Abs. 9 erfassten Fahrzeugen während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten.
3. darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die
a) die erforderliche Lenkerberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluß der Lehrabschlußprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer besitzen; b) bei Kraftfahrzeugen, für deren Lenken keine Lenkerberechtigung vorgeschrieben ist aa) den erforderlichen Mopedausweis oder bb) das erforderliche Mindestalter besitzen und cc) denen das Lenken solcher Fahrzeuge von der Behörde nicht ausdrücklich verboten wurde;
c) bei Feuerwehrfahrzeugen, die unter § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz FSG fallen, aa) die erforderliche Lenkberechtigung und bb) den erforderlichen Feuerwehrführerschein besitzen. 4. darf Omnibusse ohne Bereitstellung eines Lenkers nur an Personen vermieten, die a) nachweisen, daß sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde ausge-stellten Omnibus-Personenkraftverkehrskonzession sind und entweder aa) eine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder
bb) nachweisen, daß die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes Fahrzeug dient, oder
b) anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, daß sie zum Personenwerkverkehr (§ 32 Abs. 4 GewO 1994) berechtigt sind, oder c) glaubhaft nachweisen, daß der Omnibus für eine unentgeltliche private Personenbeförderung benötigt wird;
hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser Personenbeförderung im Mietvertrag genau zu be-zeichnen; 5. darf Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge nur an Personen vermieten, die
a) nachweisen, dass sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde ausgestellten Güterbeförde-rungskonzession sind und entweder aa) eine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder
bb) nachweisen, dass die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes Fahrzeug dient, oder
b) anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zum Werkverkehr mit Gütern (§ 32 Abs. 3 GewO 1994) berechtigt sind, oder c) nachweisen, dass sie das Fahrzeug für eine Güterbeförderung im Rahmen ihres land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes benötigen, oder d) glaubhaft nachweisen, dass das Kraftfahrzeug für eine unentgeltliche private Güterbeförderung benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser Güterbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen, oder e) anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zur Ausübung des Güterbefördergewerbes mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt, berechtigt sind.
(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
(3) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers ist, dafür zu sorgen, dass eine Ge-fährdung des Lebens oder der Gesundheit des Lenkers oder der beim Betrieb des Fahrzeuges sonst beschäftigten und bei ihm angestellten Personen nach Möglichkeit vermieden wird. Er hat dem Lenker die erforderliche Kälte- und Regenschutzkleidung sowie für Lenker eines Lastkraftwagens, eines Sattelzugfahrzeuges oder eines Omnibusses jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, ausgenommen Fahrzeuge im innerstädtischen Linienverkehr, auch eine geeignete Warnkleidung (wie zB reflektierende Warnweste) und im Falle eines Fahrzeuges, das unter die Sturzhelmpflicht fällt, dem Lenker und einer im Interesse des Zulassungsbesitzers beförderten Person einen geeigneten Sturzhelm beizustellen. Er darf den Lenker nicht in einem Ausmaß beanspruchen, dass diesem das sichere Lenken des Fahrzeuges nicht mehr möglich ist.
(3a) Lenker, die eine Lenkerberechtigung der Gruppe DL besitzen, dürfen im Ortslinienverkehr (Abs. 3b) erst nach einer entsprechenden Einschulung durch einen erfahrenen Lenker im Ausmaß von mindestens 14 Tagen selbständig eingesetzt werden. Diese Einschulung ist in einem Ausmaß von mindestens einem Tag auf winterlichen Fahrbahnen entlang der befah-renen Strecke zu wiederholen. Der selbständige Einsatz im Ortslinienverkehr auf winterlichen Fahrbahnen ist erst nach dieser Wiederholungseinschulung zulässig. Nach dem Erwerb der Lenkerberechtigung DL darf auf Dauer von zwei Monaten die Dienstleistung als Lenker nur auf Omnibussen, die keine Gelenkkraftfahrzeuge sind, erfolgen. Danach ist ohne weiteres Verfahren der Einsatz auch auf Omnibussen, die Gelenkkraftfahrzeuge sind, zulässig. Im Zeitraum innerhalb eines Jahres nach Erwerb der Lenkerberechtigung DL hat eine zweimalige Überprüfung durch einen erfahrenen Lenker zu erfolgen. Falls witterungsmäßig möglich, hat eine dieser Überprüfungen bei winterlichen Fahrbedingungen zu erfolgen.
(3b) Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemein-degebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Aus- und Einsteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen; als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende, benachbarte Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohnge-meinden zu Betriebsgemeinden stehen. Die Bestimmungen über die Befristung (§ 21 Abs. 2 FSG - Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997) gelten auch für Lenkerberechtigungen der Gruppe DL.
(4) Der Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens oder Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder eines Omnibusses hat dafür zu sorgen, dass der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit sind. Die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen oder Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass vor Fahrten die Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt oder die Kursnummern der Fahrten sowie am Beginn und am Ende der Fahrten der Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender Weise in die Schaublätter des Fahrtschreibers eingetragen werden. Sie haben die Schaublätter zwei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Bei Fahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, hat sich der Zulassungsbesitzer davon zu überzeugen, dass die Lenker im Besitz einer Fahrerkarte sind. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes hat der Zulassungsbesitzer den Lenker in der vorgeschriebenen Handhabung zu unterweisen, dem Lenker die Bedienungsanleitung des digitalen Kontrollgerätes und ausreichend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen. Sowohl die von den Kontrollgeräten als auch von den Fahrerkarten übertragenen oder ausgedruckten Daten sind nach ihrer Aufzeichnung zwei Jahre lang geordnet nach Lenkern und Datum aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Verfügung zu stellen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2002)
(5a) Der Zulassungsbesitzer eines Omnibusses hat unbeschadet der Bestimmungen des Kraftfahrlinienrechtes dafür zu sorgen, daß der Zustand und die Wirksamkeit der Bremsanlagen und der Lenkung sowie der Zustand der Bereifung des Fahrzeuges von geeigneten Fachkräften halbjährlich geprüft werden. Die erste Halbjahresfrist läuft ab der erstmaligen Zulassung. Der so bestimmte Zeitpunkt für die Prüfung darf jeweils um einen Monat unter- oder überschritten werden. Die Prüfung kann unterlassen werden, wenn zu dem betreffenden Zeitpunkt eine wiederkehrende Begutachtung, eine besondere Überprüfung oder eine Zwischenüberprüfung auf Grund des Kraftfahrlinienrechtes stattfindet.
(6) Bei Personenkraftwagen im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindesverbände, der Ortsgemeinden und der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen muß hinten am Fahrzeug vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar auf einem Hintergrund in den Farben der Republik Österreich im weißen Mittelfeld das Wort "Dienstkraftwagen" angeschrieben sein; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge,
a) die ein Deckkennzeichen gemäß § 48 Abs. 1 lit. b führen,
b) deren Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 fünfter Satz die Bezeichnung des sachlichen Bereiches enthalten oder
c) die zur Durchführung von Kontrollen oder Überwachungen verwendet werden.
(7) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges hat der Behörde auf Verlangen die für einschlägige Statistiken und Evidenzen erforderlichen Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen.
(8) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 238 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)
(9) Die in diesem Bundesgesetz und in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen dem Zulassungsbesitzer auferlegten Pflichten haben zu erfüllen, wenn
a) der Zulassungsbesitzer geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter; dies gilt jedoch nicht hinsichtlich von Fahrzeugen, zu deren Lenken der Zulassungsbesitzer das vorgeschriebene Mindestalter erreicht hat, sofern seine Geschäftsfähigkeit nicht auch aus anderen Gründen beschränkt ist;
b) der Zulassungsbesitzer gestorben ist, der zur Vertretung des Nachlasses Berufene;
c) der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft ist, die aufgelöst oder beendigt worden ist, die Abwickler.
13 JN = Jurisdiktionsnorm: Gesetz, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen;
14 Kfz = Kraftfahrzeug;
15 Z.B. zum Beispiel;
16 sog. = sogenannte
17 §45 ZPO: Hat der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkannt, so fallen die Processkosten dem Kläger zur Last. Er hat auch die dem Beklagten durch das eingeleitete gerichtliche Verfahren verursachten Kosten zu ersetzen.
18 u.a. BG Salzburg 23 C 27/04h, LG Eisenstadt 37 R 104/07d; LG Innsbruck 1 R 332/02h; JBl 1909,107 = ZBl 1909/142; LGZ Wien 15.9.1975 Miet 27.040
19 Passive Klagslegitimation ist die Zuständigkeit einer Person für einen gegen sie gerichteten Rechtsanspruch.
20 LG Eisenstadt 37 R 104/07d;
21 LGZ Graz 3 R 91/11s, LG Innsbruck 1 R 332/02h, LG St. Pölten 21 R 69/06i ;
22 § 1497 ABGB: Die Ersitzung sowohl, als die Verjährung wird unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des Andern aner-kannt hat, oder, wenn er von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aber die Klage durch einen rechtkräftigen Spruch für unstatthaft erklärt; so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten.
23 ZVR 2003/11; LG Salzburg, 53 R 143/03 s;
24 LGZ Wien 30.12.1988 ZVR 1990/100; LG Salzburg 22 R 146/04f uva.
25 LG Steyr 1 R 108/03f, AnwBl 2003/7889; LGZ Wien 35 R 417/99d, AnwBl 1999/7635
26 udgl. = und der gleichen;
27 §59 StVO (1) Die Behörde hat einer Person das Lenken eines Fahrzeuges, das ohne besondere Berechtigung gelenkt werden darf, ausdrücklich zu verbieten, wenn diese a) wegen körperlicher oder geistiger Mängel zum Lenken eines Fahrzeuges ungeeignet ist oder b) wegen ihres Verhaltens im Straßenverkehr, insbesondere im Hinblick auf wiederholte einschlägige Bestrafungen, eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bildet. (2) Ein Verbot nach Abs. 1 kann je nach den Um-ständen auf eine bestimmte Fahrzeugart eingeschränkt, befristet oder unbefristet erlassen werden. Es ist aufzuheben oder einzuschränken, wenn die Mängel nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfange bestehen. Wurde das Verbot wegen eines den Straßenverkehr gefährdenden Verhaltens (Abs. 1 lit. b) unbefristet oder für mehr als zwei Jahre verfügt, so darf es überdies nur dann aufgehoben werden, wenn es wenigstens zwei Jahre wirksam war. (3) Soll eine Verfügung nach Abs. 1 oder 2 für zwei oder mehrere Bundesländer wirksam werden, so ist hiefür die Landesregierung, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Partei ihren Wohnsitz hat, zuständig. Diese Behörde hat das Einvernehmen mit den anderen in Betracht kommenden Landesregierungen herzustellen.
28 LGZ Wien Miet 27.759;
29 Kodek, ZVR 2003, 6;
30 Vgl. SZ 38/16;
31 RATG = Rechtsanwaltstarifgesetz; § 10 RATG Der Gegenstand ist zu bewerten: 1. in Streitigkeiten über Besitzstörungs-klagen . mit 580 Euro; etc.
32 Das System des RATG wird in Tarifposten eingeteilt. TP 3A sind z.B. Klagen, vorbereitende Schriftsätze oder aufgetragene Schriftsätze mit Sachvorbringen, usw.
33 Entlohnung Euro 77,70 + 60% Einheitssatz Euro 46,62 = 124,32 excl. 20% Ust.
34 Euro 124,32 – Euro 87,50 = Euro 37,12
35 AHK = Allgemeine Honorar-Kriterien (für Rechtsanwälte)
36 Der Einheitssatz ist ein Zuschlag zur erbrachten Leistung und soll typische Nebenleistungen, die mit der Leistung verbunden sind abdecken (z.B. Telefonate)
37 U.a. LGZ Graz, LG Innsbruck
38 Bei einer Schriftsatzentlohnung nach der Kategorie TP3A beträgt die Entlohnung Euro 77,70 und der Einheitssatz von 60% somit Euro 46,62.
39 GGG = Gerichtsgebührengesetz
40 § 16 Abs. 1 Z 1 lit c GGG: (1) Die Bemessungsgrundlage beträgt: 1.) 750 Euro bei […] c) Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlas-sungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;
41 RAO = Rechtsanwaltsordnung; § 19a RAO: (1) Wenn eine Partei in einem Verfahren vor einem Gerichte, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Schiedsgerichte Kosten zugesprochen oder vergleichsweise zugesagt werden, hat der Rechtsanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, wegen seines und seiner Vorgänger Anspruches auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei.
(2) Wenn die Partei zuletzt durch mehrere Anwälte vertreten war, steht dieses Pfandrecht dem zuerst genannten Anwalt zu.
(3) Gehen nicht die ganzen Kosten vom Kostenschuldner ein, so hat der letzte Anwalt den eingegangenen Betrag unter sich und die früheren Anwälte nach Maßgabe der ihm und den anderen Anwälten gebührenden Kostenbeträge aufzuteilen.
(4) Die zum Kostenersatz verpflichtete Partei kann die Kosten jederzeit an den pfandberechtigten Anwalt und, solange dieser die Bezahlung an ihn nicht gefordert hat, auch an die Partei wirksam bezahlen.