An die Ersteigerung im gerichtlichen Versteigerungsverfahren sind strenge Regeln geknüpft. Geht es um Liegenschaften muss ein Vadium (Sicherheitsleistung im Zwangsversteigerungsverfahren von mindestens 10% des Schätzwertes) erlegt werden, die Bieter müssen anwesend sein, sich durch einen gültigen Personalausweis ausweisen und wer, als nicht beruflicher Parteienvertreter wie Anwalt, in Vertretung einer dritten Person mitbieten möchte, muss eine entsprechende, notariell beglaubigte Vollmacht vorweisen. Die Vollmacht, auch des Anwaltes, muss eine Gattungsvollmacht sein, das heißt diese formfreie Vollmacht muss zum Erwerb von Liegenschaften ermächtigen.
Ist der Zuschlag erteilt, ergeht durch den Richter ein Beschluss, in welchem Betrag, Gegenstand, Betreibender, Verpflichteter und Ersteigerer genannt werden.
In einem der Redaktion vorliegenden Fall, steht konkret im Beschluss: „Die Liegenschaft Grundbuch 63101 Innere Stadt, EZ 254, hievon 1/1 Anteile, B-LNr. 6, mit dem darauf befindlichen Wohn- Büro- und Geschäftshaus Hans-Sachs-Gasse 10, ohne Zubehör, wird dem Mag. Anton Primschitz, geboren am 26.10.1952, wh. Mehlplatz 2, 8010 Graz und der Mag. Eva Reinprecht, geb. am 03.11.1949, Mühlbach 153, 5732 Mühlbachm beide vertreten durch Mag. Christian Pilz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 8 als Meistbietende auf Grund der Versteigerungsbedingungen um das Meistbot von € 1.870.000,-- je zur Hälfte zugeschlagen.“
Soweit so gut.
Es sei hier außer Acht gelassen, dass Mag. Eva Reinprecht lediglich als Treuhänderin für ihren Sohn und weitere vier Miteigentümer und Mag. Anton Primschitz ebenfalls, allerdings nur hinsichtlich 1/6 der Liegenschaft als Treuhänder und zu 1/3 in eigenem Name ersteigerte.
Das Vadium wurde zur Gänze von Frau Mag. Reinprecht auf Ersuchen ihres Sohnes (diesem zu Liebe) für Alle zur Verfügung gestellt.
Der Sohn der Mag. Reinprecht und dessen Miteigentümerinnen erteilten über deren gemeinsamen Bevollmächtigten Bernhard Lanz den Auftrag zur Ersteigerung an den Rechtsanwalt Mag. Christian Pilz.
Bernhard Lanz erteilte auch namens Mag. Anton Primschitz den Auftrag zur Ersteigerung an Mag. Pilz. Dies als Mag. Primschitz neben diesem saß, als er ca eine Stunde vor Versteigerung Mag. Pilz in Person dessen damaliger RAA (Rechtsanwaltsanwärterin) MMag. Sattinger diesen Auftrag erteilte. Basis waren Gespräche und ein Mail, von welchem nunmehr Mag. Primschitz behauptet, dies nicht erhalten zu haben, dennoch war er mit von der Partie – wie, ohne Kenntnis dieses Mails, kann er nicht erklären und keine RichterIn verlangt diese Erklärung.
Diese Auftragserteilung spiegelt sich im Versteigerungsbeschluss wider: „beide vertreten durch Mag. Christian Pilz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 8 als Meistbietende“.
Da sich der Mensch Versuchungen gegenüber oft ähnlich standhaft verhält wie ein Kieselchen gegenüber der Brandung und die Gier bekanntermaßen ein Hund ist, kann es zu Meinungsumschwüngen kommen und verbindliche Abmachungen sind dann nichts mehr als Geschwätz von gestern, das, frei nach Konrad Adenauer, (legendärer Deutscher Nachkriegsbundeskanzler) niemanden mehr interessiert.
Mag. Anton Primschitz sah für sich, nicht zuletzt bedingt durch die Alkohol- und Medikamentensucht der Mag. Eva Reinprecht und ihrem daraus resultierenden Brechen mit dem eigenen Sohn, seine Chance, sofort geldbörserlschonend an 1 der Liegenschaft statt 1/3 zu kommen. Mit ein wenig Geduld und sanften, aber beständigen Druck, würde er eventuell auch die zweite Liegenschaftshälfte günstig erhalten. Er musste nur den bankrotösen damaligen Anwalt der Mag. Eva Reinprecht, Dr. Klaus Weber, Mittersill, davon überzeugen, dass es aus finanzieller Sicht für dessen Mandantin besser ist, sich dazu entschließen, nicht als Treuhänderin sondern als Eigentümerin erworben zu haben, oder Dr. Weber ohne ihr Zutun versucht, dies so hinzudrehen.
Der zweite Teil des Vorhabens scheiterte an der Restehrlichkeit der Mag. Reinprecht vor allem ihrem Sohn gegenüber.
Da sich niemand gerne bestehlen lässt, werden zahlreiche Verfahren geführt, um die Wahrheit über die Ersteigerung ans Licht zu bringen. Dort wird Mag. Primschitz natürlich gefragt, wie er ersteigert hat.
Seine Aussagen sind vielfältig, unterschiedlich, entgegengesetzt auseinanderstrebend, wandelbar, oft sonderbar, wahrheitselastisch und ist nicht Donald Trump der Erfinder der alternativen Fakten, sondern Mag. Primschitz.
Zuerst sagte er aus, er habe (ohne diese jemals gesehen oder gesprochen oder sonst mit dieser kommuniziert zu haben) mit Mag. Reinprecht vor der Ersteigerung telefoniert und alles vereinbart: „Ich habe im Vorfeld der Ersteigerung mit Mag. Reinprecht telefoniert. Sie war mir bekannt als solide Geschäftsfrau. Das habe ich an ihrem Auftreten am Telefon bemerkt.“ Und „Wenn ich gefragt werde, was konkret telefonisch vereinbart wurde, gebe ich an:
„Genau weiß ich es nicht mehr. Es war aber vereinbart, dass wir zur Hälfte jeweils Eigentümer werden. Ich glaube, dass Mag. Reinprecht mir vertraut hat, dass ich eine ökonomische Entscheidung treffe, bis zu welcher Summe ersteigert wird. (LG ZRS Graz, 35 Cg 86/14p, Protokoll Seite 35 vom 11.11.2014).
Ja eh, so ersteigert auch jeder vernünftig tickende oder die Wahrheit sagende Mensch eine Liegenschaft um Euro 1,87 Mio: Mit jemand, den man noch nie gesehen hat, mit dem man (angeblich) einmal telefoniert, bei der Gelegenheit aber nicht einmal festgelegt hat, ob man bis zu 1,9 Mio, 2 Mio, 3 Mio mitbietet (Wozu auch? Wäre doch kleinlich über Portokassabeträge zu debattieren.) und dann ist alles klar…
Es gibt aber auch diese Variante der Wahrheiten des Mag. Primschitz:“Wenn ich gefragt werde, was vor der Versteigerung vereinbart war bezüglich die Aufbringung des Kaufpreises, gebe ich an:
Ausgemacht war das Haus gemeinsam zu ersteigern und dass das Vadium von Mag. Eva Reinprecht beigebracht wird und maximal bis zum Schätzwert mitgesteigert werden kann.
Wenn ich gefragt werde, mit wem ich das ausgemacht habe, gebe ich an:
Das weiß ich nicht mehr.
Wenn ich auf meine Wahrheitspflicht hingewiesen werde, gebe ich an: Ich weiß nicht mehr genau mit wem ich dies vereinbart habe. Ich habe vor der Versteigerung mit Mag. Eva Reinprecht telefoniert, ich weiß aber nicht mehr inwieweit ich mit ihr selber Vereinbarungen getroffen habe. Die Vereinbarungen über das Aufbringen des Vadiums habe nicht ich direkt mit Mag. Eva Reinprecht getroffen sondern wurde dies von Bernhard Lanz organisiert.“ (BG Graz Ost 213 C 558/13a, Protokoll Seite 4 vom 26.9.2014).
Nur blöd, dass Mag. Reinprecht als Zeugin unter Wahrheitspflicht folgendes sagte: „Über Vorhalt der Zeugenaussage des Mag. Anton Primschitz im Verhandlungsprotokoll zu hg. 35 Cg 86/13p in Beilage ./SSSS Seite 35, wonach er mit mir im Vorfeld der Ersteigerung telefonischen Kontakt gehabt habe, so gebe ich an, dass dies nicht der Wahrheit entspricht. Jedenfalls kann ich mich an ein solches Telefonat nicht erinnern. Ich weiß nicht warum Mag. Anton Primschitz die Unwahrheit sagt.“ (LGZRS Graz 10 Cg 64/13t, Protokoll Seite 9f vom 3.6.2016).
An anderer Stelle sagte Mag. Primschitz aber auch: „Über Befragen, ob ich dann vor der Versteigerung mit Mag. Reinprecht gesprochen habe: Festgehalten wird, dass sich die Klagsvertreterin gegen die Frage ausspricht. Sohin ergeht der Beschluss: Die Frage wird zugelassen. Ich habe das vermutlich verwechselt, weil ich mit Herrn Lanz als Vertreter von Frau Mag. Reinprecht über die Versteigerung gesprochen habe. Wenn Frau Mag. Reinprecht davon jetzt nichts mehr weiß, habe ich das vermutlich verwechselt. Es kann sein, dass ich mit ihr gar nicht über die Versteigerung im Detail gesprochen habe, ich habe jedenfalls mit Herrn Lanz gesprochen und er hat vorgegeben, das Vertrauen von Frau Mag. Reinprecht zu haben.“ ( BG Graz Ost 220 C 101/14y, nachträglich vereidigt als Kläger, Protokoll Seite 29f vom 16.9.2016).
Nachdem es den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass man zig Mal im Leben Häuser um Euro 1,87 Mio kauft, ist es unbedingt glaubwürdig, dass man vergisst, mit wem man Abmachungen getroffen hat, wer eigentlich mit einem gemeinsam ersteigert etc.
Die sich permanent wandelnden Aussagen des Mag. Primschitz lassen keinen anderen Schluss zu, als dass dieser seine Mitmenschen allesamt für Personen hält, denen man jeden Blödsinn erzählen kann, der dann hinterfragungslos aufgenommen wird.
Nicht nur, dass Mag. Primschitz einen direkten Kontakt mit Mag. Reinprecht versuchen musste zu konstruieren, er musste auch eine Auftragserteilung an Bernhard Lanz und über diesen an Mag. Pilz ungeschehen machen.
Die Ersteigerung lief in der allgemein gültigen Realität so ab:
Im Café Gino trafen, (offenkundig nicht zufällig sondern vereinbart und auch wissend was bereits dies bezüglich vereinbart ist, alles andere ist nicht denkmöglich) sich unmittelbar vor Versteigerung Mag. Primschitz, Bernhard Lanz und RAA MMag. Sattinger. Bernhard Lanz erteilte den Ersteigerungsauftrag an Mag. Pilz. Dies in seiner Funktion als Bevollmächtigter des DI Claus Reinprecht, der MMag. Barbara Sattinger, Dr. Julia Rüsch, Mag. Klaudia Hufnagel als Erwerber und des Mag. Primschitz als Erwerber und Treuhänder und der Mag. Reinprecht als Treuhänderin. Die RAA des RA Mag. Pilz MMag. Sattinger und Mag. Primschitz gingen zur Versteigerung. Die RAA des RA Mag. Pilz MMag. Sattinger hinterlegte das von Mag. Reinprecht an Bernhard Lanz zur Verfügung gestellte Vadium. MMag. Sattinger zeigte bei der Versteigerung auf und nur sie, RA Mag. Pilz in Person seiner RAA erhielt den Zuschlag als Bietervertreter. Der Richter nahm die Daten auf und erstellte den Versteigerungsbeschluss.
In der Pippi-Langstrumpf-Version („ich mach mir die Welt, widewide wie sie mir gefällt“) des Mag. Primschitz verlief die Ersteigerung so:
Mag. Primschitz fand sich auf einmal im Café Gino wieder. Warum, weiß er nicht. Er hatte weder Bernhard Lanz bevollmächtigt, noch erteilte er direkt Auftrag an Mag. Pilz. Er ging mit RAA MMag. Sattinger, die er für die Vertretung der Mag. Reinprecht hielt (beim nicht-existenten Telefonat hatte er neben dem Höchstbetrag auch vergessen darüber zu reden, wer denn an der Ersteigerung für Mag. Reinprecht teilnehmen werde) zu Gericht. Er gab die betraglichen Schritte vor, MMag. Sattinger zeigte auf. Der Zuschlag wurde erteilt. Ihm wurde die Hälfte zugeschlagen, weil er bei der Versteigerung anwesend war (Es waren neben ihm noch 10, 20, 30 andere Leute anwesend, aber er war der Glückliche, dem zugeschlagen wurde. Glück muss der Mensch haben!). Im Beschluss, einer öffentlichen Urkunde an welche Rechtsfolgen geknüpft sind, vermerkte der Richter, dass Mag. Reinprecht und Mag. Primschitz durch RA Mag. Pilz vertreten waren. Dies wurde von Mag. Primschitz nicht beanstandet (Jetzt hat er schon mit Mag. Reinprecht den Höchstbetrag beim imaginären Telefonat nicht besprochen, da wird er sich jetzt auf einmal mit Details aufhalten? Blödsinn. Man muss schließlich nicht überall genau sein, Sorgfalt walten lassen und betraglich festgelegte Vereinbarungen treffen. Wenn er mit der Genauigkeit eines ordentlichen Kaufmannes an die Sache herangehen würde, würde seine eigene große Firma, die seiner Stiftung gehört und damit untersteht, auch nicht so gut funktionieren. Jeder weiß, dass erfolgreiche Unternehmer dazu neigen, die Zügel schleifen zu lassen.).
In seiner jüngsten Aussage, die beeidet wurde und somit seine falsche Aussage strafrechtlich relevant ist, gab Mag. Primschitz folgendes zum Besten: „so gebe ich an, dass dies nicht der Wahrheit entspricht. Jedenfalls kann ich mich an ein solches Telefonat nicht erinnern. Ich weiß nicht warum Mag. Anton Primschitz die Unwahrheit sagt.“ Über Vorhalt meiner Angaben in der letzten Verhandlung ON 33, S 8, dass es keine Vollmacht für Mag. Pilz gegeben hat, und dass es doch sein kann in PS (PS =Protokollseite) 13, dass Mag. Sattinger eine Vollmacht hatte: Ich habe an sich keine Vollmacht erteilt. Jedoch ist der Beschluss der Ersteigerung an die Rechtsanwaltskanzlei Pilz ergangen. Dort ist ja drinnen gestanden, Hälfteeigentümer ist Eva Reinprecht und Mag. Anton Primschitz. Ich bin der Meinung, ich habe durch meine persönliche Anwesenheit die Liegenschaft ersteigert, und zwar die Hälfte der Liegenschaft. Ich bin nach vorne gegangen zum Herrn Rat und war dabei, wie der Zuschlag besprochen wurde. Das Sparbuch hatte Frau Mag. Sattinger. Ich bin mit Frau Mag. Sattinger nach vorne gegangen. Das war das Vadium, das Frau Mag. Reinprecht zur Verfügung gestellt hat. Ich habe selbst mit Frau Mag. Reinprecht das nicht ausgemacht, dass sie das Vadium zur Verfügung stellt. Das war Bernhard Lanz. Wir haben vereinbart, dass je zur Hälfte ersteigert wird und dass Frau Mag. Reinprecht das Vadium zur Verfügung stellt.
Über Befragen, wer „wir haben vereinbart“ ist: Das war Herr Lanz in Vertretung von Mag. Reinprecht. Ich habe mit Bernhard Lanz vereinbart.“ (BG Graz Ost 220 C 101/14y, Protokoll Seite 7 vom 17.3.2017).
Und weiter: „Wenn ich das letzte Mal auf PS 13 gesagt habe, dass es sein kann, dass ich Bernhard Lanz eine Vollmacht erteilt hätte, ist das nicht richtig, ich habe Bernhard Lanz keine Vollmacht erteilt. Ich habe mit Sicherheit keine Vollmacht von mir erteilt.“ (BG Graz Ost 220 C 101/14y, Protokoll Seite 10 vom 17.3.2017).
Zusammenfassend stellt sich die Sache also so dar:
1.) Man kann durch bloße Anwesenheit bei einer gerichtlichen Versteigerung den Zuschlag erhalten.
2.) Gerichtliche Beschlüsse müssen nicht richtig sein. Wenn man der Meinung ist, es wurde etwas Falsches festgehalten, so besteht noch lange kein Handlungsbedarf.
3.) Das Wahrheitsgebot vor Gericht, selbst unter Eid, ist ein elastisches Gebilde. Darf man alles nicht so eng sehen!
Man könnte meinen, dass es Betrügern wie Mag. Primschitz im Staate Österreich zu leicht gemacht wird, ihr Unwesen zu treiben.
Andererseits waren wohl auch die Herren Maischberger, Kulterer, Birnbacher, Hochegger, Mensdorf-Pouilly, Dobernig, Scheuch uvm dieser Meinung, bis die Republik entschied und sie eines Besseren belehrte.
Es gilt die gesetzliche Unschuldsvermutung, dass jeder, auch Mag. Primschitz, unschuldig ist, bis ein Gericht eine Schuld feststellt.
KWH